52a: Unterschied zwischen den Versionen

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* Fremde '''Schriftwerke''' dürfen '''nicht''' digitalisiert und auf Online-Lernplattformen zum Zwecke des Unterrichts bereitgestellt werden. Das betrifft z. B. Artikel aus Fachzeitschriften oder Seiten aus Fach- und Lehrbüchern, die eingescannt und in Kursen auf der Lernplattform bereitgestellt wurden.
* Fremde '''Schriftwerke''' dürfen '''nicht''' digitalisiert und auf Online-Lernplattformen zum Zwecke des Unterrichts bereitgestellt werden. Das betrifft z. B. Artikel aus Fachzeitschriften oder Seiten aus Fach- und Lehrbüchern, die eingescannt und in Kursen auf der Lernplattform bereitgestellt wurden.
* Schriftwerke, die auf diese Weise bereits in vergangenen Semestern bereitgestellt wurden, müssen bis zum 31.12.2016 aus der Lernplattform und ähnlichen Systemen entfernt werden. Alternativ kann der Zugang zum Kurs gesperrt werden, damit Studierende keinen Zugriff auf die Dateien haben.)
* Schriftwerke, die auf diese Weise bereits in vergangenen Semestern bereitgestellt wurden, müssen bis zum 31.12.2016 aus der Lernplattform und ähnlichen Systemen entfernt werden. Alternativ kann der Zugang zum Kurs gesperrt werden, damit Studierende keinen Zugriff auf die Dateien haben.
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Version vom 29. November 2016, 10:21 Uhr

Umleitung auf : Bereitstellung wissenschaftlicher Literatur über Online-Lernplattformen | Neuregelung ab 01.01.2017

Hintergrund

In seinem Urteils vom 20. März 2013 entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Pauschalvergütung für die Nutzung von Sprachwerken im Rahmen des § 52a UrhG nicht sachgerecht sei.

"Es erscheint nicht sachgerecht, die Vergütung für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Sprachwerken an Hochschulen - wie die Vergütung für das Öffentlich-Zugänglichmachen anderer Werke an Hochschulen - nach dem Werk oder Werkteil und nicht nach der Zahl der Seiten des Druckwerkes, nach Gruppengrößen und nicht nach der Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung sowie degressiv und nicht linear zu bemessen." [1]
"Die Revision der Beklagten [Anm. die Bundesländer als Träger von Hochschulen] rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe nicht hinreichend den erheblichen Verwaltungsaufwand berücksichtigt, der nach dem Vorbringen der Beklagten mit einer Erfassung einzelner Nutzungen eines konkreten Werkes verbunden sei.(...) Das Oberlandesgericht hat durchaus berücksichtigt, dass die Erfassung einzelner Nutzungen über eine Eingabemaske organisatorische Vorkehrungen der Hochschulen erfordert. Es hat angenommen, dem Unterbleiben von Eingaben könne dadurch begegnet werden, dass die Beklagten ihren dafür zuständigen, in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten entsprechende Anweisungen erteile. (...) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht diesen Aufwand für hinnehmbar gehalten hat." [2]

Infolgedessen verhandelten VG WORT und die Kultusministerkonferenz in Vertretung der Bundesländer und des Bundes einen Rahmenvertrag, der die Einzelabrechnung der Vergütung für Nutzungen von Schriftwerken im Rahmen des § 52a UrhG regelt. Dieser wurde am 28.09.2016 unterzeichnet und ist ab 01.01.2017 gültig. § 4 dieses Vertrages ermöglicht es Hochschulen, diesem Rahmenvertrag beizutreten und damit die Einzelabrechnung für § 52a UrhG anzuwenden. § 5 des Rahmenvertrages legt die Pflichten der Hochschule fest, sollte sie dem Rahmenvertrag beitreten, insbesondere die Einzelmeldung über ein Meldeportal und auch in Absatz 4 das aus datenschutzrechtlicher Sicht kritisch zu wertende Recht der VG WORT, Einblick in die Lernplattformen zu nehmen, um die Korrektheit der Meldungen zu prüfen.

Entscheidung der MLU

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg tritt diesem Rahmenvertrag nicht bei.

Konsequenzen

Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

Änderungen zum Jahreswechsel:
  • Fremde Schriftwerke dürfen nicht digitalisiert und auf Online-Lernplattformen zum Zwecke des Unterrichts bereitgestellt werden. Das betrifft z. B. Artikel aus Fachzeitschriften oder Seiten aus Fach- und Lehrbüchern, die eingescannt und in Kursen auf der Lernplattform bereitgestellt wurden.
  • Schriftwerke, die auf diese Weise bereits in vergangenen Semestern bereitgestellt wurden, müssen bis zum 31.12.2016 aus der Lernplattform und ähnlichen Systemen entfernt werden. Alternativ kann der Zugang zum Kurs gesperrt werden, damit Studierende keinen Zugriff auf die Dateien haben.

Die folgenden Nutzungen sind weiterhin erlaubt:
  • Kleine Teile von Filmwerken und kleine Teile von Tonaufnahmen dürfen weiterhin im Rahmen von § 52a UrhG bereitgestellt werden.
  • Abbildungen dürfen weiterhin im Rahmen von § 52a UrhG bereitgestellt werden.
  • Texte dürfen im Rahmen eines Zitats (§ 51 UrhG) verwendet werden.
  • Texte, die unter einer offenen Lizenz veröffentlicht wurden (z. B. Creative Commons) dürfen weiterhin bereitgestellt werden
  • Texte im Online-Bestand der Universitäts- und Landesbibliothek dürfen verlinkt werden.
  • Texte auf Websiten, die nicht offensichtlich rechtswidrige Angebote enthalten, dürfen verlinkt werden. (mehr dazu hier: Das Ende der Linkfreiheit?)
  • Eigene Texte dürfen weiterhin bereitgestellt werden, sofern nicht die Verwertungsrechte daran an Dritte (z. B. einen Verlag) übertragen wurden.

FAQ

Welche Systeme sind betroffen?

Nach § 52a UrhG war es erlaubt, kleine Werke und Teile von Werken (dazu zählen auch Sprachwerke) auf geschützten Lernplattformen zum Zweck des Unterrichts Studierenden zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung außerhalb einer geschützten Lernplattform war nie erlaubt. Betroffen sind also alle Plattformen, die die Möglichkeit bieten, passwortgeschützt Dateien zum Download anzubieten. Das sind an der MLU die zentralen Dienste:

  • Stud.IP
  • ILIAS
  • File-Server
  • WordPress
  • OwnCloud
Darüber hinaus sind auch alle lokalen Installationen von vergleichbaren an den Instituten und in Fachbereichen betroffen.
Wie lösche ich Dateien in Stud.IP?
Wie lösche ich Dateien in ILIAS?
Wie sperre ich einen Kurs in Stud.IP?
Wie sperre ich einen Kurs in ILIAS?
Kann ich meinen Studierenden eine Kopiervorlage zur Verfügung stellen?
Welche Alternativen gibt es, um Studierenden Lehrmaterialien zukommen zu lassen?
Muss ich alle Dateien löschen, die ich jemals in der Lernplattform abgelegt habe?
Gibt es Aussicht auf eine Verbesserung dieser Situation?



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Info-Material

52a merkblatt 20161124.png
52a flowchart 20161124.png
Druckversion: Merkblatt zu § 52a UrhG Druckversion: Flowchart zu den § 52a UrhG


  1. BGH · Urteil vom 20. März 2013 · Az. I ZR 84/11, https://openjur.de/u/641887.html , Rn 141
  2. BGH · Urteil vom 20. März 2013 · Az. I ZR 84/11, https://openjur.de/u/641887.html , Rn 151 f.