Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG): Unterschied zwischen den Versionen
Wiki
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Diese Seite wird zur Zeit überarbeitet und demnächst wieder verfügbar sein. (04.07.2014)<!---{{ | |||
Textbox | Textbox | ||
| titel = § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung | | titel = § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung |
Version vom 4. Juli 2014, 12:07 Uhr
Diese Seite wird zur Zeit überarbeitet und demnächst wieder verfügbar sein. (04.07.2014)
Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität. |