Bearbeitung

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Unter Bearbeitung versteht man die Umgestaltung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in der Form, dass ein neues, selbständig geschütztes Werk entsteht, das aber das Ausgangswerk noch erkennen lässt. Das neue Werk muss eine eigene persönliche Schöpfung des Bearbeiters sein, also gegenüber dem Ausgangswerk eine ausreichende Gestaltungshöhe haben. Das Maß dafür ist abhängig von der Komplexität des Ausgangswerkes. Hat dieses bereits einen hohen schöpferischen Anspruch, so sind an die Gestaltungshöhe der Bearbeitung ebenso hohe Ansprüche zu stellen. Ob eine ausreichende Gestaltungshöhe vorliegt, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Auf den subjektiven Willen des Bearbeiters kommt es dabei nicht an.[1]

Merke:
Das Bearbeitungsrecht ist ein Verwertungsrecht des Urhebers und nicht ein Recht des Bearbeiters.[2]

§ 3 UrhG nennt als Beispiel für eine Bearbeitung explizit die Übersetzung. Weitere Bearbeitungen können z. B. die Übertragung in ein anderes Genre, Umsetzung in eine andere Werkart oder Verfilmung sein.

Gemäß § 23 UrhG darf die Bearbeitung nur mit Einwilligung des Urhebers des Ausgangswerkes veröffentlicht oder verwertet werden. Für die reine Anfertigung einer Bearbeitung (ohne Veröffentlichung oder Verwertung) bedarf es der Einwilligung nur für bestimmte Werkgattungen, nämlich bei der Umsetzung von geschützten Plänen von Werken der bildenden Künste, beim Nachbau eines Werkes der Baukunst oder bei der Bearbeitung eines Datenbankwerkes.

Beispiele für Bearbeitungen: Übersetzung, Dramatisierung (Umsetzung für die Bühne), Verfilmung eines Romans, Fortsetzung eines Romans, Variation, Instrumentierung, Orchestrierung, Coverversion eines Liedes

Abgrenzungsschwierigkeiten können entstehen, wenn das neue Werk entweder keine ausreichende eigene Gestaltungshöhe aufweist oder das Ausgangswerk nicht mehr erkannt wird. Wollte der Bearbeiter ein Ausgangswerk umgestalten und eine Bearbeitung schaffen, erreichte aber objektiv nicht die erforderliche Gestaltungshöhe, kann es sich um eine (nahezu identische) Vervielfältigung handeln. Das Recht zur Vervielfältigung steht laut § 15 UrhG ausschließlich dem Urheber zu, ist also im Gegensatz zur Bearbeitung (§ 23 UrhG) auch nicht im privaten Bereich (ohne Veröffentlichung) zulässig.

Kann das Ausgangswerk in der Bearbeitung nicht mehr erkannt werden, so handelt es sich entweder um eine Neuschöpfung oder um eine sog. Freie Benutzung (§ 24 UrhG), die auch ohne Einwilligung des Urhebers des Ausgangswerkes veröffentlicht oder verwertet werden kann, da bloße Ideen oder Konzepte grundsätzlich nicht vom Urheberrecht geschützt werden.[3]


  1. Wandtke, Urheberrecht, S. 82 Rn 82 ff.
  2. Wandtke, Urheberrecht, S. 151 Rn 169
  3. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 3 Rn 4 ff.
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